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Geburt in Sri Lanka (verheiratete Eltern)

06.11.2020 - Artikel

Herzlichen Glückwunsch zur Geburt Ihres Kindes in Sri Lanka! Umfangreiche Informationen zum Thema Geburt eines Kindes im Ausland erhalten Sie hier FAQ_GeburtEinesKindesImAusland

In den folgenden Punkten erhalten Sie erste Informationen zu unterschiedlichen rechtlichen Themenbereichen. Möchten Sie es genauer wissen, klicken Sie bitte einfach auf die weiterführenden Informationen des jeweiligen Punktes.

Grundsätzlich erwirbt ein Kind die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn mindestens ein Elternteil zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Es ist jedoch wichtig, dass die rechtliche Abstammung zum deutschen Elternteil nach deutschen Gesetzen besteht (vgl. Punkt 2). Erwirbt das Kind mit der Geburt noch weitere Staatsangehörigkeiten (bspw. weil ein Elternteil eine andere Staatsangehörigkeit als die deutsche besitzt) ist dies in der Regel für den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit unerheblich. Aus deutscher Sicht, muss sich das Kind später nicht für eine Staatsangehörigkeit entscheiden.

Eine wichtige Ausnahme von dem Grundsatz des Staatsangehörigkeitserwerbs durch Abstammung bildet der sog. „Generationenschnitt“. Demzufolge erwerben im Ausland geborene Kinder, deren deutsche(r) Elternteil(e) nach dem 31.12.1999 selbst im Ausland geboren wurde(n), die deutsche Staatsangehörigkeit in der Regel nicht mehr automatisch bei Geburt (§ 4 Abs. 4 Satz 1 Staatsangehörigkeitsgesetz).

Nur wenn die Eltern innerhalb eines Jahres nach der Geburt des Kindes beim zuständigen Standesamt in Deutschland oder bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung einen Antrag auf Beurkundung der Geburt des Kindes im Geburtenregister stellen, erwirbt das Kind rückwirkend zum Zeitpunkt seiner Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit.

Bitte beachten Sie: Von dieser Regelung können alle Deutschen (Expats und Auswanderer) betroffen sein, die selbst im Ausland geboren wurden und ein Kind im Ausland bekommen, unabhängig vom Grund und der Dauer ihres Auslandsaufenthaltes.

Weitere Informationen zu Staatsangehörigkeitsfragen finden Sie hier: Staatsangehörigkeit

Abstammung

Die rechtliche Abstammung von Kindern, die in Sri Lanka geboren wurden und deren Eltern miteinander verheiratet sind, ist in der Regel unproblematisch. Die Mutter des Kindes ist die Frau, die das Kind geboren hat und der Mann, der mit der Mutter zum Zeitpunkt der Geburt verheiratet ist, wird auch automatisch als der rechtliche Vater des Kindes vermutet. Letzteres ist in Deutschland und Sri Lanka grundsätzlich vergleichbar geregelt.

Elterliche Sorge

Die elterliche Sorge beurteilt sich nach dem Recht des Staates, in dem sich das Kind gewöhnlich aufhält. In Sri Lanka hat bei verheiraten Eltern der Vater das alleinige Sorgerecht, gemeinsame Sorge kann nicht erworben werden. Dies gilt auch für Kinder mit deutscher Staatangehörigkeit. Da eine geschlechterspezifische Zuweisung des Sorgerechts dem deutschen Rechtsverständnis widerspricht, werden bei Pass- und Visumsanträgen für Minderjährige die Zustimmungen beider Elternteile erbeten. Bei Verlegung des gewöhnlichen Aufenthaltes miteinander verheirateter Eltern nach Deutschland erlangen beide Eltern nach deutschem Recht kraft Gesetzes gemeinsames Sorgerecht.

Das Namensrecht in Deutschland und Sri Lanka unterscheidet sich stark. Rechtliche Schlussfolgerungen von sri-lankischen Stellen und entsprechende Eintragungen in sri-lankischen Urkunden wirken in der Regel nicht automatisch auch für den deutschen Rechtsbereich. Das führt dazu, dass Kinder nicht selten in sri-lankischen Dokumenten einen anderen Namen tragen, als nach deutschem Recht. Sollten die Eltern die Eltern einen Ehenamen nach deutschem Recht führen (durch Erklärung gegenüber einem deutschen Standesamt) erhält das Kind diesen Namen als Geburtsnamen. Sollte kein Ehename nach deutschem Recht gewählt worden sein, erhält das Kind, da in Sri Lanka bei verheirateten Paaren der Vater allein sorgeberechtigt ist (s. Abschnitt 2) automatisch dessen Familiennamen als Geburtsnamen. Sollte eine davon abweichende Namensführung gewünscht sein, müssten die Eltern eine Namenserklärung abgeben. Ausnahmen davon gelten nur unter bestimmten Bedingungen für Eltern, die in der Ehe schon einmal einen Namen für ein Geschwisterkind erklärt haben („Bindungswirkung“).

Information zur möglichen Rechtswahlmöglichkeit

Hat eines der Elternteile nicht (nur) die deutsche Staatsangehörigkeit, ist es möglich, die Namensführung durch Erklärung einem anderen Recht zu unterstellen. Zur Auswahl stehen grundsätzlich die Namensrechte aller Länder, deren Staatsangehörigkeit(en) mindestens ein Elternteil hat. Dies ist allerdings nur möglich, wenn das Kind diesen Namen nachweislich in dem entsprechenden Recht führt (bspw. in Ausweisdokumenten). Diese Rechtswahl kann für ein Kind nur einmal abgegeben werden. Sie entfaltet keine Bindungswirkung für andere Kinder, müsste also bei weiteren Kindern jeweils auch für diese abgegeben werden.
Haben beide Eltern nur die deutsche Staatsangehörigkeit, kann eine vom deutschen Recht abweichende Namensführung nicht erwirkt werden. Dies ist selbst dann der Fall, wenn dieser Name in die sri-lankische Geburtsurkunde des Kindes eingetragen worden sein sollte.

In den Fällen, in denen das Kind einen anderen Namen, als den des Vaters tragen soll oder für den Geburtsnamen des Kindes eine Rechtswahlerklärung abgegeben werden soll, muss eine förmliche Namenserklärung abgegeben werden. Die Erklärung muss von beiden Eltern abgegeben werden. Ab einem gewissen Alter muss das Kind beteiligt werden oder kann es die Erklärung nur noch selbst mit Einwilligung der Eltern abgeben. Die Unterschriften unter der Namenserklärung müssen beglaubigt werden, das heißt, dass beide Elternteile sowie ggfs. das Kind zum Termin in der Botschaft persönlich vorsprechen müssen.

Für die Namensänderung sind in Deutschland Standesämter zuständig. Deshalb wird die Namenserklärung erst mit Zugang beim zuständigen deutschen Standesamt wirksam, da deutsche Auslandsvertretungen keine standesamtlichen Befugnisse haben.

Die Namensbestimmung oder -änderung ist nach Aufnahme der Namenserklärung erst abgeschlossen, wenn das zuständige deutsche Standesamt die Namensführung bestätigt.

Zuständig ist das Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich die betreffende Person oder die antragstellende Person ihren aktuellen oder letzten Wohnsitz in Deutschland hat bzw. hatte.

In der Botschaft fallen Gebühren für die Beglaubigung der Unterschrift(en) und der Beglaubigung von Kopien an (s. Abschnitt 6).

Ist Ihr Antrag vollständig, wird er für Sie von der Botschaft an das zuständige Standesamt gesandt. Unvollständige Anträge werden nicht an die Standesämter weitergeleitet.

Das Standesamt erhebt gesondert Gebühren für seine Amtshandlungen. Je nach Amtshandlung und Kommune, ggf. auch nach Aufwand der Amtshandlung kann diese Gebühr einen unteren dreistelligen Betrag pro Nachbeurkundungsantrag erreichen (s. Abschnitt 6). Die Gebühren sind erst nach Aufforderung durch das Standesamt und direkt beim zuständigen Standesamt zu begleichen.

Termin und notwendige Unterlagen:

Zur Vorprüfung Ihrer Unterlagen und zur Terminvergabe übersenden Sie die nachfolgenden Unterlagen sowie das ausgefüllte Antragsformular (s. Downloads am Ende dieser Seite) bitte vorab per Scan an info@colo.diplo.de .

Alle erforderlichen Dokumente und Unterlagen sind im Original oder in beglaubigter Kopie (mit originalem Beglaubigungsvermerk einer deutschen Stelle) bei Ihrem Termin vorzulegen. Fremdsprachige Urkunden müssen von einer/einem vereidigten/r Übersetzer/in ins Deutsche übersetzt werden, selbst erstelle Übersetzungen können nicht akzeptiert werden.

  1. Geburtsurkunde des Kindes
  2. Geburtsurkunde der Mutter
  3. Geburtsurkunde des Vaters
  4. Heiratsurkunde der Eltern
  5. gültiges Ausweisdokument des Vaters
  6. gültiges Ausweisdokument der Mutter
  7. Angaben zum aktuellen oder letzten Wohnsitz in Deutschland der betreffenden oder antragstellenden Person(en) (z.B. Abmeldebescheinigung oder Meldebescheinigung)
  8. ggf. Unterlagen zu Geschwisterkindern (z.B. Geburtsurkunde, ggf. Namensbescheinigung)

Diese Auflistung ist unter Umständen nicht abschließend. Im Einzelfall können zusätzliche Unterlagen bei Antragstellung erforderlich sein oder vom deutschen Standesamt nachgefordert werden.

Ein solcher Antrag kann ggfs. für den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit erforderlich sein (s. Abschnitt 1). Ansonsten besteht keine Pflicht, die Geburt im deutschen Geburtenregister beurkunden zu lassen. Dieser Antrag empfiehlt sich aber, weil Ihnen das zuständige deutsche Standesamt nach Abschluss der Beurkundung eine deutsche Geburtsurkunde ausstellen kann. Etwaige Übersetzungen und Beglaubigungen der ausländischen Geburtsurkunde entfielen somit. Sie können die eventuell erforderliche Namenserklärung (s. Abschnitt 5) mit einem Antrag auf Beurkundung der Geburt in Deutschland verbinden.

Der Umfang der notwendigen Dokumente ist für die Beurkundung der Geburt im deutschen Geburtenregister und für eine Namenserklärung gleich. Bitte übersenden Sie die unten genannten Unterlagen sowie das ausgefüllte Antragsformular (s. Downloads am Ende der Seite) zur Vorprüfung und zur Terminvergabe bitte vorab per Scan an info@colo.diplo.de

Alle erforderlichen Dokumente und Unterlagen sind im Original oder in beglaubigter Kopie (mit originalem Beglaubigungsvermerk einer deutschen Stelle) bei Ihrem Termin vorzulegen. Fremdsprachige Urkunden müssen von einer/einem vereidigten/r Übersetzer/in ins Deutsche übersetzt werden, selbst erstellte Übersetzungen können nicht akzeptiert werden.

1. Geburtsurkunde des Kindes

2. Geburtsurkunde der Mutter

3. Geburtsurkunde des Vaters

4. Heiratsurkunde der Eltern

5. gültiges Ausweisdokument des Vaters

6. gültiges Ausweisdokument der Mutter

7. Angaben zum aktuellen oder letzten Wohnsitz in Deutschland der betreffenden oder antragstellenden Person(en) (z.B. Abmeldebescheinigung oder Meldebescheinigung)

8. ggf. Unterlagen zu Geschwisterkindern (z.B. Geburtsurkunde, ggf. Namensbescheinigung)

Diese Auflistung ist unter Umständen nicht abschließend. Im Einzelfall können zusätzliche Unterlagen bei Antragstellung erforderlich sein oder vom deutschen Standesamt nachgefordert werden.

Bei der Botschaft:
Die Gebühr für die Beglaubigung der Unterschrift für eine Namenserklärung beträgt gemäß Ziffer I.5.1.1. der Besonderen Gebührenverordnung AA - AABGebV 79,57 Euro und für einen Antrag auf Nachbeurkundung der Geburt ohne Namensbestimmung gem. I.5.1.2 56,43 Euro (im aktuellen Rupie-Gegenwert, zahlbar per Kreditkarte oder in bar). Weitere Gebühren fallen gemäß Ziffer I.5.1.3. AABGebV für die Beglaubigung von Fotokopien an.

Beim deutschen Standesamt:
Je nach zuständigem Standesamt, werden abweichende Gebühren erhoben. Die unten aufgeführten Beträge stellen daher nur eine ungefähre Orientierung dar:

  • Entgegennahme einer Geburtsnamenserklärung: zumeist kostenlos
  • Ausstellung einer Bescheinigung über die Wirksamkeit einer Namenserklärung: 10 bis 15 €
  • Beurkundung der Geburt: 40 bis 300 €
  • Ausstellung einer Geburtsurkunde: 10 bis 15 €

Sie können an dem gleichen Tag an dem Sie die Namenserklärung abgeben bzw. den Antrag auf Beurkundung der Auslandsgeburt stellen, einen Passtermin buchen und den Passantrag stellen. Bitte beachten Sie jedoch, dass die Bearbeitung des Antrags erst aufgenommen werden kann, wenn das zuständige Standesamt die Namensführung nach deutschem Recht bestätigt hat (sofern Sie gleichzeitig eine Namenserklärung abgeben). Die Terminbuchung für einen Passtermin erfolgt online, bitte beachten Sie auch die allgemeinen Informationen auf der Passseite Pässe und Ausweise

Download Antragsformulare

Antragsformular Namenserklärung für minderjähriges Kind Namenserklärung minderjähriges Kind

Antrag auf Beurkundung einer Auslandsgeburt (ggfs. inkl. Namenserklärung) Antrag auf Beurkundung einer Auslandsgeburt

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