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Staatsangehörigkeit

Staatsangehörigkeitsausweis

Staatsangehörigkeitsausweis, © Ute Grabowsky / photothek.net

01.07.2020 - Artikel

Diejenigen Bestimmungen des deutschen Staatsangehörigkeitrechts, die für Deutsche im Ausland am wichtigsten sind, werden nachfolgend skizziert:

Im Ausland geborene Kinder, deren deutsche Eltern bzw. deutsche Mutter oder deutscher Vater am oder nach dem 01.01.2000 (Inkrafttreten der Staatsangehörigkeitsrechtsreform) im Ausland geboren wurden, erwerben grundsätzlich nicht mehr die deutsche Staatsangehörigkeit. Etwas anderes gilt nur, wenn sie dadurch staatenlos würden, oder wenn die deutschen Eltern oder der deutsche Elternteil die Geburt innerhalb eines Jahres der zuständigen Auslandsvertretung anzeigt (§ 4 Abs. 4 Staatsangehörigkeitsgesetz – StAG).

Ehemalige Deutsche, die nach dem bisherigen Recht ihre deutsche Staatsangehörigkeit durch Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit auf Antrag verloren hatten (§ 25 StAG), können nunmehr unter bestimmten Voraussetzungen die deutsche Staatsangehörigkeit unter erleichterten Voraussetzungen wieder erwerben, wobei der Stellungnahme der zuständigen Auslandsvertretung wesentliche Bedeutung zukommt (§ 13 StAG).

Mit der Reform des Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 20.08.2021 wurde ein neues umfassendes zehnjähriges Erklärungsrecht zur Wiedergutmachung früherer geschlechterdiskriminierender Regelungen eingefügt.

Auch wurden weitere gesetzliche Ansprüche auf Wiedergutmachungseinbürgerung für Personen geschaffen, die von NS-Verfolgungsmaßnahmen betroffen waren, aber keinen Anspruch auf Wiedererwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nach Art. 116 Abs. 2 Satz 1 GG hatten.

Ausländer können auch im Ausland eingebürgert werden, sofern besondere Bindungen an Deutschland dies rechtfertigen (§ 14 StAG).

Seit dem 27.06.2024 ist zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit bei Annahme einer anderen Staatsangehörigkeit keine Beibehaltungsgenehmigung mehr notwendig. Eine zweite Staatsangehörigkeit kann demnach ohne Zustimmung deutscher Behörden angenommen werden.

Auch kann nach deutschem Recht die deutsche Staatsangehörigkeit angenommen und die alte Staatsangehörigkeit beibehalten werden. Die gesetzlichen Regelungen des Heimatlandes der alten Staatsangehörigkeit sind hierbei weiterhin zu beachten.

Weitere Informationen zum Staatsangehörigkeitsmodernisierungsgesetz (StARModG) finden Sie auf der Webseite des Bundesverwaltungsamts:

BVA - Staatsangehörigkeit - Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts in Kraft getreten (bund.de)​​​​​​​

Deutsche, die freiwillig ohne Zustimmung der zuständigen deutschen Behörde in den Dienst von Streitkräften oder vergleichbaren bewaffneten Verbänden eines Staates eintreten, dessen Staatsangehörigkeit sie ebenfalls besitzen, verlieren die deutsche Staatsangehörigkeit automatisch kraft Gesetzes. Diese Regelung gilt seit dem 06.07.2011 nicht, wenn freiwilliger Dienst in den Streitkräften eines EU-Mitgliedsstaates, eines NATO-Mitgliedstaates, eines EFTA-Landes oder in Australien, Neuseeland, Israel oder der Republik Korea geleistet wird.

Umfassende Informationen zum deutschen Staatsangehörigkeitsrecht, Merkblätter und Antragsformulare finden Sie auf der Webseite des Bundesverwaltungsamts:

BVA - Aufgaben von A-Z - Staatsangehörigkeit (bund.de)


Haben Sie Fragen zur deutschen Staatsangehörigkeit? Bitte vereinbaren Sie einen Termin über das Kontaktformular.


Im Staatsangehörigkeitsgesetz gibt es eine Regelung, nach der Kinder von Deutschen nicht die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben (§ 4 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. Satz 3 Staatsangehörigkeitsgesetz), wenn alle folgenden Voraussetzungen gesammelt vorliegen:

  • die Eltern des Kindes sind deutsche Staatsangehörige und wurden beide nach dem 31.12.1999 im Ausland geboren oder nur ein Elternteil des Kindes ist deutsch und wurde nach dem 31.12.1999 im Ausland geboren

    und
  • die deutschen Eltern/der deutsche Elternteil hat zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland

    und
  • das Kind erwirbt durch Geburt eine ausländische Staatsangehörigkeit

Damit Kinder, auf die das alles zutrifft, dennoch die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben, muss innerhalb eines Jahres nach der Geburt des Kindes beim zuständigen Standesamt in Deutschland oder bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung ein Antrag auf Beurkundung der Geburt des Kindes im Geburtenregister gestellt werden.

Das Kind erwirbt damit rückwirkend zum Zeitpunkt seiner Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit.

Beispielfall:

Eine Deutsche, die im Jahr 2000 während eines berufsbedingten Auslandsaufenthalts ihrer Eltern in Spanien geboren wurde, lebt mit ihrem US-amerikanischen Ehemann in den USA. Dort kommt 2023 ihr Sohn zur Welt und erwirbt automatisch die US-amerikanische Staatsangehörigkeit.

Damit das Kind auch die deutsche Staatsangehörigkeit erwirbt, müssen die Eltern beim zuständigen Standesamt in Deutschland oder der zuständigen deutschen Auslandsvertretung innerhalb eines Jahres nach der Geburt einen Antrag auf Beurkundung der Geburt ihres Kindes stellen. Wenn der Antrag fristgerecht und vollständig gestellt wird, kann dem Kind auf Antrag ein deutscher Pass ausgestellt werden.

Bitte beachten Sie: Von dieser Regelung sind alle Deutschen (Expats und Auswanderer) betroffen, die selbst im Ausland geboren wurden und ein Kind im Ausland bekommen, unabhängig vom Grund und der Dauer ihres Auslandsaufenthaltes.

Merkblatt zur Wiedereinbürgerung ehemaliger Deutscher gem. § 13 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG)

Die bisher restriktive Entscheidungspraxis des Bundesverwaltungsamts (BVA) ist geändert

worden.

Zum Hintergrund:

Seit dem 01.01.2000 haben zahlreiche Deutsche die deutsche Staatsangehörigkeit verloren, da sie versäumt haben, rechtzeitig vor dem Antragserwerb einer fremden

Staatsangehörigkeit eine Beibehaltungsgenehmigung (BBG) zu erhalten.

Künftig ist in den Fällen, in denen ein gebürtiger Deutscher seit dem 01.01.2000 die

deutsche Staatsangehörigkeit gemäß § 25 StAG verloren hat, weil er versäumt hat,

rechtzeitig vor dem Antragserwerb der fremden Staatsangehörigkeit eine BBG zu erhalten,

eine Wiedereinbürgerung nach § 13 StAG unter erleichterten Voraussetzungen

möglich.

Voraussetzung hierfür ist, dass den Antragstellern bei rechtzeitigem Antrag eine BBG

erteilt worden wäre und die für die Erteilung einer BBG erforderlichen Bindungen an

Deutschland auch heute weiterhin bestehen.

Vorzulegende Unterlagen:

  1. Original des Formantrags -- vollständig ausgefüllt und unterschrieben
  2. beglaubigte Kopie der Geburtsurkunde
  3. ggf. Nachweis zur Namensführung, insbesondere begl. Kopie der Heiratsurkunde
  4. beglaubigte Kopien der Zeugnisse zum schulischen und beruflichen Werdegang
  5. handschriftlich und in deutscher Sprache verfasster Lebenslauf
  6. aktuelles Führungszeugnis des Aufenthaltsstaates
  7. Kopien der wesentlichen Seiten des Reisepasses
  8. ggf. Nachweis zum früheren Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit
  9. Nachweis zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen
  10. Nachweise zu Bindungen an Deutschland zum Zeitpunkt der Annahme der fremden Staatsangehörigkeit
  11. Ausführungen zu den Nachteilen, die durch Annahme der fremden Staatsangehörigkeit abgewandt werden sollten

Der Antrag auf Wiedereinbürgerung muss spätestens 12 Jahre nach dem Verlust der

deutschen Staatsangehörigkeit gestellt werden.

Informationen und Antragsformulare finden Sie auf der Website des BVA unter

http://www.bva.bund.de , Rubrik Einbürgerung.

Durch den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 20.05.2020 – 2 BvR 2628/18 – wurde der Kreis der Anspruchsberechtigten aus Artikel 116 Absatz 2 Satz 1 Grundgesetz (GG) ausgeweitet.

Als Abkömmlinge im staatsangehörigkeitsrechtlichen Sinne zählen ab sofort auch

  • vor dem 01.04.1953 geborene eheliche Kinder zwangsausgebürgerter deutscher Mütter und ausländischer Väter
  • vor dem 01.07.1993 geborene nichteheliche Kinder zwangsausgebürgerter deutscher Väter und ausländischer Mütter

Ein Rückgriff auf die bestehenden Einbürgerungsmöglichkeiten nach § 14 Staatsangehörigkeitsgesetz in Verbindung mit den Erlassen des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat vom 28.03.2012 und 30.08.2019 ist damit nicht mehr erforderlich.

Durch die Reform des Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 20.08.2021 wurden weitere gesetzliche Ansprüche auf Wiedergutmachungseinbürgerung für Personen geschaffen, die von NS-Verfolgungsmaßnahmen betroffen waren, aber keinen Anspruch auf Wiedererwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nach Art. 116 Abs. 2 Satz 1 GG haben, weil sie nicht förmlich ausgebürgert worden sind.

Einbürgerungsberechtigt sind Personen, die im Zusammenhang mit Verfolgungsmaßnahmen aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen in der Zeit vom 30.01.1933 bis zum 08.05.1945 die deutsche Staatsangehörigkeit aufgegeben oder verloren haben oder nicht erwerben konnten:

1. Personen, die die deutsche Staatsangehörigkeit vor dem 26.02.1955 (Inkrafttreten 1. StARegG) aufgegeben oder verloren haben, z.B. durch Antragserwerb einer fremden Staatsangehörigkeit, Entlassung auf Antrag oder Eheschließung mit einem Ausländer

2. Personen, die von einem gesetzlichen Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Eheschließung, Legitimation oder Sammeleinbürgerung deutscher Volkszugehöriger ausgeschlossen waren (zur Sammeleinbürgerung vgl. § 11 1. StARegG)

3. Personen, die nach Antragstellung nicht eingebürgert worden sind oder allgemein von einer Einbürgerung, die bei Antragstellung sonst möglich gewesen wäre, ausgeschlossen waren

4. Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland aufgegeben oder verloren haben, wenn dieser bereits vor dem 30.01.1933 oder bei Kindern auch nach diesem Zeitpunkt begründet worden war.

Der Einbürgerungsanspruch besteht auch für die Abkömmlinge.

Hiervon Betroffene, deren Einbürgerungsantrag nach Artikel 116 Absatz 2 Satz 1 GG nach der bisher geltenden Rechtsprechung in der Vergangenheit abgelehnt wurde, können sich jederzeit an die Auslandsvertretung wenden.


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