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Erbschaftsangelegenheiten
Ein Tätigwerden der deutschen Botschaft ist vor allem in den Fällen vorgesehen, in denen der oder die Verstorbene, im Deutschen Erblasser genannt, Vermögensgegenstände in der Bundesrepublik Deutschland hinterlassen hat und/oder deutscher Staatsangehöriger war.
Die Botschaft kann keinerlei Auskunft über steuerrechtliche Fragen in Verbindung mit Erbnachlässen geben. Hierzu empfehlen wir Ihnen, sich an einen spezialisierten Anwalt, Steuerberater oder das Finanzamt zu wenden.
Wichtige Information zu dem auf Erbfälle anwendbaren Rechts
Am 17. August 2015 ist die Europäische Erbrechtsverordnung (Verordnung EU Nr. 650/2012, EU-ErbVO) in Kraft getreten. Diese neue EU-Verordnung regelt, welches Erbrecht auf einen internationalen Erbfall anzuwenden ist. Gerichte und andere Organe der Rechtspflege in den Staaten der EU (außer im Vereinigten Königreich, Irland und Dänemark) – also auch in Deutschland – beurteilen dann nach der EU-Erbrechtsverordnung, welches nationale Recht zur Anwendung kommt, wenn ein Erbfall einen Auslandsbezug hat.
Bis zum 16.08.2015 unterlag nach deutschem Recht (Art. 25 EGBGB) die „Rechtsnachfolge von Todes wegen“ dem Recht des Staates, dem der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes angehörte. War der Erblasser Deutscher, galt also deutsches Erbrecht. Dies ändert sich durch die EU-Erbrechtsverordnung. Ab dem 17. August 2015 unterliegt die gesamte Rechtsnachfolge von Todes wegen dem Recht des Staates, in dem der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte (Art. 21 EU-ErbVO).
Dies ist zum Beispiel bei einem Deutschen, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Sri Lanka hat, sri lankisches Erbrecht. Ausländische Regelungen zur gesetzlichen Erbfolge können erheblich von den deutschen erbrechtlichen Regelungen abweichen. Das sri-lankische Erbrecht weicht deutlich vom deutschen Erbrecht ab und unterteilt sich zudem in verschiedene Teilrechtsordnungen.
Rechtswahl
Wer seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat, aber dennoch will, dass im Fall seines Todes das Erbrecht des Landes anwendbar ist, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt – wer also beispielsweise als Deutscher, der in Sri Lanka lebt, will, dass auf seinen Erbfall deutsches Erbrecht anwendbar sein soll und nicht sri-lankisches – der muss künftig eine entsprechende Rechtswahl treffen.
Diese Rechtswahl muss entweder ausdrücklich in einer Erklärung in Form einer Verfügung von Todes wegen – meist ist das ein Testament – erfolgen oder sich zumindest aus den Bestimmungen einer solchen Verfügung von Todes wegen ergeben (Art. 22 EU-ErbVO). Aus Gründen der Rechtssicherheit ist eine ausdrückliche Wahl zu empfehlen.
Anzuwenden ist die neue EU-Verordnung, wenn der Erblasser am 17. August 2015 oder danach verstirbt (Art. 83 Abs. 1 EU-ErbVO). Eine vor dem 17. August 2015 getroffene Rechtswahl, die – zum Beispiel – nach dem Recht des Staates getroffen wurde, dessen Staatsangehörigkeit der Erblasser besitzt (Art. 83 Abs. 2, 3 EU-ErbVO), bleibt aber auch nach dem 17. August 2015 wirksam.
Wo ist der gewöhnliche Aufenthalt?
Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Dies wird anhand der tatsächlichen Verhältnisse ermittelt; dabei wird festgestellt, wo der Schwerpunkt der sozialen Kontakte zu suchen ist, insbesondere in familiärer und beruflicher Hinsicht. Als nicht nur vorübergehend gilt stets und von Beginn an ein beabsichtigter zeitlich zusammenhängender Aufenthalt von mehr als sechs Monaten Dauer, kurzfristige Unterbrechungen bleiben dabei unberücksichtigt.
Der gewöhnliche Aufenthalt einer Person kann daher bereits mit dem Umzug an einen anderen Ort wechseln. Dies gilt für dauerhaft ins Ausland ziehende Personen, aber auch für solche, die sich nur zeitweise ins Ausland begeben, jedenfalls dann wenn der Aufenthalt dort auf mehr als sechs Monate angelegt ist und der tatsächliche Daseinsmittelpunkt verlagert wird.
Die Ermittlung des „gewöhnlichen Aufenthalts“ kann schwierig sein. Dies gilt etwa dann, wenn sich jemand nicht dauerhaft an einem Ort aufhält, sondern beispielsweise im regelmäßigen Wechsel eine Zeitlang in Sri Lanka und dann wieder eine Zeitlang in Deutschland lebt und enge soziale Bindungen an beiden Orten hat.
Überlegungen zum eigenen Nachlass
Auch wenn viele Menschen die gedankliche Auseinandersetzung mit dem eigenen Tod aus nachvollziehbaren Gründen scheuen, ist es sinnvoll, sich mit der eigenen Nachlassplanung zu beschäftigen.
Überlegen Sie zum Beispiel, wo Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Überlegen Sie, welche Nachlassverteilung Ihren Wünschen entspricht und ob Sie, damit diese eintritt, eine entsprechende Verfügung von Todes wegen treffen (in der Regel heißt das: ein Testament machen) müssen. Überlegen Sie, ob es in Ihrem Fall nötig ist, die oben beschriebene Rechtswahl zu treffen.
Falls Sie schon ein Testament gemacht haben, prüfen Sie dieses. Ergänzen Sie es gegebenenfalls um eine Rechtswahlklausel. Beachten Sie dabei jedoch, dass Ihre Ergänzung nach dem Recht der Errichtung des Testaments formgültig ist.
Wenn Sie unsicher sind: Lassen Sie sich beraten!
Das Wichtigste zuletzt: Nachlassfragen können sehr kompliziert sein. Wenn Sie unsicher sind, zum Beispiel, ob Ihr gewöhnlicher Aufenthalt in Sri Lanka oder in Deutschland ist, was die Neuregelung für Sie ganz konkret bedeutet, oder wenn Sie sonstige Fragen in Bezug auf die Regelung Ihres Nachlasses haben, lassen Sie sich unbedingt von spezialisierten Anwälten oder Notaren beraten! Die Botschaft stellt hier Anwälte, Ärzte, Übersetzer eine unverbindliche Liste von Rechtsanwälten in Sri Lanka und den Malediven zur Verfügung. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass deutsche Auslandsvertretungen keine Rechtsberatung in Einzelfällen durchführen dürfen.
Haftungsausschluss:
Für die Richtigkeit und Vollständigkeit, insbesondere auf Grund möglicherweise zwischenzeitlich eingetretener Veränderungen, kann keine Gewähr übernommen werden.
Wenn ein Erblasser Nachlass in Deutschland hinterlassen hat (Bankvermögen, Immobilienbesitz), dann wird regelmäßig ein deutscher Erbschein benötigt, um die Erbenstellung nachzuweisen. Der Erbschein wird vom zuständigen deutschen Nachlassgericht ausgestellt. Die Botschaft kann Sie dabei unterstützen, den Antrag auf Ausstellung eines Erbscheines zu stellen.
Hierfür benötigen wir einige Informationen. Unten finden Sie einen Fragebogen.
Als Download, der zur Vorbereitung eines Erbscheinsantrages dient. Immobilien in Deutschland befinden und kein notarielles Testament vorliegt.
Bitte füllen Sie den Fragebogen so komplett wie möglich aus. Anschließend übersenden Sie den Fragebogen unter Beifügung von Kopien der zur Verfügung stehenden Personenstandsurkunden, Testamente, etc. per Mail an info@colo.diplo.de .
Auf der Grundlage Ihres Fragebogens wird die Botschaft einen Erbscheinsantrag entwerfen und sich mit Ihnen zur Vereinbarung eines Termins für die Beurkundung der Erbscheinsverhandlung in Verbindung setzen. Zur Beurkundung bringen Sie bitte alle Unterlagen im Original mit. Für die Beurkundung fällt eine Gebühr an, die sich nach Ziffer I.5.3.2.2 der Besonderen Gebührenverordnung AA - AABGebV richtet. Gegebenenfalls fällt noch eine Gebühr für die Vorbereitung des Entwurfs nach Ziffer I.5.3.2.1 der AAGGebV an. Die Gebühr kann bar in sri-lankischen Rupies zum Tageskurs oder in Euro per Kreditkarte entrichtet werden. Weitere Gebühren fallen gemäß Ziffer I.5.1.3. AABGebV für die Beglaubigung von Fotokopien an.
Der in der Botschaft beurkundete Antrag muss anschließend von Ihnen nebst beglaubigten Kopien der erforderlichen Personenstandsurkunden (und, sofern diese in Englisch oder einer anderen Sprache errichtet sind, nebst deutscher Übersetzung) an das zuständige Nachlassgericht in Deutschland übersandt werden. Für die Erteilung des Erbscheins wird das Gericht ebenfalls eine Gebühr erheben.
Nach deutschem Recht kann eine Erbschaft innerhalb von 6 Wochen, bei Aufenthalt außerhalb Deutschlands innerhalb von 6 Monaten nach Kenntnis vom Erbfall durch Erklärung gegenüber dem deutschen Nachlassgericht ausgeschlagen werden. Die Erklärung ist mindestens in öffentlich beglaubigter Form abzugeben. Eltern, die als Sorgeberechtigte ihrer minderjährigen Kinder handeln, müssen beide die Erbschaftsausschlagung für ihr Kind erklären. Die Ausschlagungserklärung kann im Ausland vor dem Konsularbeamten der deutschen Botschaft abgegeben werden. Auch hier fällt eine Gebühr in Höhe von 56,43 Euro an, die sich nach Ziffer I.5.1.2 der Besonderen Gebührenverordnung AA - AABGebV richtet. Sie kann in bar in sri-lankischen Rupies oder in Euro per Kreditkarte entrichtet werden. Zur Erklärung der Ausschlagung können Sie nachfolgendes Formular verwenden. Die Öffnungszeiten der Botschaft für Bescheinigungen/Beglaubigungen finden Sie hier: Botschafts-Adressliste
Erbscheinsantrag- deutsch
Erbscheinsantrag- deutsch
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Erbscheinsantrag – englisch
Erbscheinsantrag – Englisch
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Erbausschlagung – deutsch/englisch
Erbausschlagung – Deutsch/Englisch
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