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Eheschließung

06.11.2020 - Artikel

Herzlichen Glückwunsch zu Ihrer Eheschließung. Umfangreiche Informationen zum Thema Eheschließung im Ausland bzw. Ehen mit Auslandsbezug finden Sie hier: Eheschließung - Info AA

Häufige grundsätzliche Fragen in diesem Zusammenhang sind hier zusammengefasst: Eheschließung

Auf dieser Seite finden Sie Informationen zu den Folgen einer Eheschließung im Zuständigkeitsbereich der Botschaft Colombo sowie zur Möglichkeit der Namensänderung nach der Eheschließung.

Rechtsverbindliche Auskünfte zu einer Eheschließung können Ihnen nur von der Amtsperson bzw. der zuständigen Behörde im Ausland erteilt werden, die die Eheschließung vornehmen soll. Nachfolgende Angaben erfolgen ohne Gewähr auf Grund der Mitteilung der sri-lankischen Behörden. Demnach benötigen Sie als deutscher Staatsangehöriger zur rechtswirksamen Eheschließung in Sri Lanka folgende Unterlagen:

  • gültigen Reisepass
  • Meldebescheinigung mit Angabe des Familienstands mit englischer Übersetzung
  • deutsche Geburtsurkunde mit englischer Übersetzung bzw. internationale Geburtsurkunde
  • bei Vorehen: Scheidungsurteil oder Sterbeurkunde des Ehegatten mit englischer Übersetzung

Ehen müssen in Sri Lanka vor dem Standesbeamten geschlossen bzw. registriert werden. Bei der Trauzeremonie müssen zwei Zeugen zugegen sein.

Es empfiehlt sich, frühzeitig Kontakt mit dem örtlich zuständigen Standesamt (Additional District Registrar in Divisional Secretariat) aufzunehmen. Die Zuständigkeit des Standesamts richtet sich nach Ihrem temporären Wohnsitz in Sri Lanka, also z. B. dem Ort der Hotelanlage bzw dem Wohnort eines Verlobten in Sri Lanka. In der Regel wird ein Mindestaufenthalt des künftigen Ehepaars von 4 Tagen im jeweiligen Amtsbezirk des Standesamts vorausgesetzt.

Für weitere Auskünfte zur Eheschließung wenden Sie sich bitte an das Zentrale Standesamt Sri Lankas (Korrespondenzsprache Englisch oder Singalesisch):

The Registrar General

Central Registrar´s Office

Maligawatte, Colombo 11

Tel.: 00-94(0)11- 232 97 73

Auf Wunsch der Verlobten stellen die sri-lankischen Standesämter eine Originalheiratsurkunde sowie eine amtliche englischsprachige Übersetzung aus.

Die Botschaft empfiehlt diese Dokumente nach Rückkehr dem zuständigen Standesbeamten in Deutschland vorzulegen (z. B. zwecks Beurkundung der Eheschließung im deutschen Eheregister und ggf. Abgabe von Namenserklärungen).

Es gibt kein förmliches Verfahren zur Anerkennung ausländischer Eheschließungen. Weitere Informationen des Auswärtigen Amtes zur Gültigkeit ausländischer Eheschließungen in Deutschland finden Sie hier: Eheschließung - Auslandsehen Gültigkeit AA .

Sri Lanka: Bitte beachten Sie, dass das Legalisationsverfahren in Sri Lanka nicht angewendet wird. Sofern vom deutschen Standesamt gewünscht, kann im Wege der Amtshilfe eine Überprüfung der Heiratsurkunde durch die Botschaft erfolgen. Weitere Informationen zur Urkundenüberprüfung finden Sie hier: Bescheinigungen, Beglaubigungen, Legalisationen und Urkundenüberprüfungen

Malediven: Nichtmuslime können auf den Malediven nicht rechtswirksam heiraten. Von Reiseveranstaltern angebotene Trauzeremonien vor Strandkulisse entfalten daher auch keine Rechtswirkung und sind eher symbolischer Natur für Paare die bereits an einem anderen Ort standesamtlich geheiratet haben.

Ehegatten können einen gemeinsamen Familiennamen (Ehenamen) bestimmen. Vor sri-lankischen oder maledivischen Behörden kann keine für den deutschen Rechtsbereich wirksame Ehenamensbestimmung erfolgen. Das deutsche Namensrecht bietet für den deutschen Ehegatten folgende Möglichkeiten (Bitte beachten Sie, dass die jeweiligen Rechtsfolgen sich nur auf den/die deutschen Ehegatten/in auswirken):

  1. Es wird keine Erklärung abgegeben: Jeder Ehegatte behält den Namen, den er zum Zeitpunkt der Eheschließung führt.
  2. Sie bestimmen den Namen eines Ehegatten als Ehenamen: Der Name des Ehegatten, der nicht Ehename wird, ändert sich in den Ehenamen. Im Reisepass steht zukünftig: Ehename, geb. Geburtsname
  3. Einer der Ehegatten möchte einen sogenannten „Doppelnamen“ führen: Der Ehegatte, dessen Name nicht Ehename wird, kann seinen Geburtsnamen oder den Namen, den er zum Zeitpunkt der Eheschließung führt, voranstellen oder hinten anfügen. Im Reisepass steht zukünftig: Ehename-aktueller Name oder aktueller Name-Ehename, geb. Geburtsname. Es handelt sich allerdings nicht um einen Doppelnamen, sondern nur um eine Anfügung eines anderen Namens an den gemeinsamen Ehenamen.

Die Namenserklärung können Sie jederzeit (solange die Ehe fortbesteht) bei einem deutschen Standesamt oder bei einer deutschen Auslandsvertretung abgeben. Die Namenserklärung muss unbedingt von beiden Ehegatten unterschrieben werden. Damit die Namenserklärung wirksam wird, muss sie dem zuständigen deutschen Standesamt zugehen. Die Botschaft beglaubigt Ihre Unterschriften unter der Erklärung und beglaubigt Kopien von Ihren originalen Unterlagen, hierfür ist eine Terminvereinbarung erforderlich. Anschließend leitet sie die Erklärung mit Anlagen an das deutsche Standesamt weiter. Die Namenserklärung ist, solange wie die Ehe besteht, unwiderruflich. Der geänderte Name kann erst wieder nach Auflösung der Ehe durch Scheidung oder Tod geändert werden.

Eine Pflicht zur Beurkundung der Ehe in Deutschland besteht nicht. Die Beurkundung ist jedoch von Vorteil, weil Ihnen das zuständige deutsche Standesamt nach Abschluss der Beurkundung eine deutsche Eheurkunde ausstellen kann. Etwaige Übersetzungen und Beglaubigungen der ausländischen Eheurkunde entfielen somit.

Sie können den Antrag auf Beurkundung der Ehe und eine eventuelle Ehenamenserklärung gleichzeitig abgeben.

Zur Vorprüfung Ihrer Unterlagen und zur Terminvergabe übersenden Sie die nachfolgenden Unterlagen sowie das ausgefüllte Antragsformular (s. Downloads) bitte vorab per Scan an info@colo.diplo.de .

Der Umfang der notwendigen Dokumente ist für die Nachbeurkundung der Eheschließung im deutschen Eheregister und für eine Namenserklärung gleich.

Alle erforderlichen Dokumente und Unterlagen sind im Original oder in beglaubigter Kopie (mit originalem Beglaubigungsvermerk einer deutschen Stelle) bei Ihrem Termin vorzulegen. Fremdsprachige Urkunden müssen von einer/einem vereidigten/r Übersetzer/in ins Deutsche übersetzt werden, selbst erstelle Übersetzungen können nicht akzeptiert werden.

  • Ihre Heiratsurkunde
  • Geburtsurkunden beider Ehegatten
  • gültiges Ausweisdokument beider Ehegatten
  • Angaben zum aktuellen oder letzten Wohnsitz in Deutschland der betreffenden oder antragstellenden Person(en) (z.B. Abmeldebescheinigung oder Meldebescheinigung)
  • bei Kindern, die in der Ehe geboren wurden: Geburtsurkunde(n) des/der Kindes/r, für Kinder die vor der Ehe geboren wurden, beachten Sie bitte die Informationen zur Namensführung von Kindern nicht-verheirateter Eltern Geburt in Sri Lanka (verheiratete Eltern).
  • Ggf. ist die Vorlage weiterer Unterlagen erforderlich, wenn ein Ehepartner schon einmal verheiratet war:
  • beglaubigte Abschrift aus dem Eheregister der letzten Vorehe mit Auflösungsvermerk
  • ersatzweise oder bei früherer Eheschließung im Ausland: Nachweise über die Schließung und Auflösung aller Vorehen, z.B. Eheurkunden, Sterbeurkunden, Scheidungsurteile (ggf. mit Anerkennungsvermerk durch die zuständige Behörde)

Abhängig vom Einzelfall kann die Vorlage weiterer Dokumente notwendig sein.

Bei der Botschaft:
Die Gebühr für die Beglaubigung der Unterschrift für eine Namenserklärung beträgt gemäß Ziffer I.5.1.1. der Besonderen Gebührenverordnung AA - AABGebV 79,57 Euro und für einen Antrag auf Nachbeurkundung der Eheschließung ohne Namensbestimmung gem. I.5.1.2 56,43 Euro (im aktuellen Rupie-Gegenwert, zahlbar per Kreditkarte oder in bar). Weitere Gebühren fallen gemäß Ziffer I.5.1.3 für die Beglaubigung von Fotokopien an.

Beim deutschen Standesamt:
Je nach zuständigem Standesamt, werden abweichende Gebühren erhoben. Die unten aufgeführten Beträge stellen daher nur eine ungefähre Orientierung dar:

  • Entgegennahme einer Ehenamenserklärung: zumeist kostenlos
  • Ausstellung einer Bescheinigung über die Wirksamkeit einer Namenserklärung: 10 bis 15 €
  • Beurkundung der Eheschließung: 40 bis 300 €
  • Ausstellung einer Eheurkunde: 10 bis 15 €

Sie können am gleichen Tag an dem Sie die Namenserklärung abgeben, einen Passtermin buchen und den Passantrag auf Ihren neuen Namen stellen. Bitte beachten Sie jedoch, dass die Bearbeitung des Antrags erst aufgenommen werden kann, wenn das zuständige Standesamt die Namensführung nach deutschem Recht bestätigt hat. Die Terminbuchung für einen Passtermin erfolgt online, bitte beachten Sie auch die allgemeinen Informationen auf der Passseite Pässe und Ausweise

Downloads:

Antragsformular Namenserklärung Eheschließung Namenserklärung Eheschließung

Antrag auf Beurkundung einer Auslandseheschließung Antrag auf Beurkundung einer Auslandseheschließung


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