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Geburt in Sri Lanka (nicht verheiratete Eltern)

06.11.2020 - Artikel

Herzlichen Glückwunsch zur Geburt Ihres Kindes in Sri Lanka! Umfangreiche Informationen zum Thema Geburt eines Kindes im Ausland erhalten Sie hier FAQ_GeburtEinesKindesImAusland

In den folgenden Punkten erhalten Sie erste Informationen zu unterschiedlichen rechtlichen Themenbereichen. Möchten Sie es genauer wissen, klicken Sie bitte einfach auf die weiterführenden Informationen des jeweiligen Punktes.

Grundsätzlich erwirbt ein Kind die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn mindestens ein Elternteil zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Es ist jedoch wichtig, dass die rechtliche Abstammung zum deutschen Elternteil nach deutschen Gesetzen besteht (vgl. Punkt 2). Erwirbt das Kind mit der Geburt noch weitere Staatsangehörigkeiten (bspw. weil ein Elternteil eine andere Staatsangehörigkeit als die deutsche besitzt) ist dies in der Regel für den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit unerheblich. Aus deutscher Sicht, muss sich das Kind später nicht für eine Staatsangehörigkeit entscheiden.

Eine wichtige Ausnahme von dem Grundsatz des Staatsangehörigkeitserwerbs durch Abstammung bildet der sog. „Generationenschnitt“. Demzufolge erwerben im Ausland geborene Kinder, deren deutsche(r) Elternteil(e) nach dem 31.12.1999 selbst im Ausland geboren wurde(n), die deutsche Staatsangehörigkeit in der Regel nicht mehr automatisch bei Geburt (§ 4 Abs. 4 Satz 1 Staatsangehörigkeitsgesetz).

Nur wenn die Eltern innerhalb eines Jahres nach der Geburt des Kindes beim zuständigen Standesamt in Deutschland oder bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung einen Antrag auf Beurkundung der Geburt des Kindes im Geburtenregister stellen, erwirbt das Kind rückwirkend zum Zeitpunkt seiner Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit.

Bitte beachten Sie: Von dieser Regelung können alle Deutschen (Expats und Auswanderer) betroffen sein, die selbst im Ausland geboren wurden und ein Kind im Ausland bekommen, unabhängig vom Grund und der Dauer ihres Auslandsaufenthaltes.

Weitere Informationen zu Staatsangehörigkeitsfragen finden Sie hier: Staatsangehörigkeit

Abstammung

Ist deutsches Recht anwendbar gilt grundsätzlich: Mutter des Kindes ist die Frau, die das Kind geboren hat. Die rechtliche Abstammung väterlicherseits eines in Sri Lanka geborenen Kindes ist aufwendiger. Ist die Mutter nicht mit dem Vater verheiratet, besteht nach sri lankischem Recht keine Möglichkeit die Vaterschaft anzuerkennen, um auch rechtlich der Vater des Kindes zu werden. Insofern muss in diesen Fällen eine Vaterschaftsanerkennung nach deutschem Recht in der Botschaft oder vor der zuständigen innerdeutschen Behörde (Standesamt oder Jugendamt) erfolgen, damit eine rechtliche Vaterschaft aus deutscher Sicht besteht. Die Vaterschaftsanerkennng setzt sich aus der Anerkennungserklärung des Vaters und der Zustimmung der Kindesmutter zusammen.

Bitte nehmen Sie zur Terminvereinbarung Kontakt mit uns auf: info@colo.diplo.de . Sie können den Termin der Vaterschaftsanerkennung mit einer evtl. erforderlichen Namenserklärung (s. Abschnitt 4) und einem Antrag zur Beurkundung der Geburt im deutschen Geburtenregister verbinden (s.Abschnitt 5).

*Bei anderen Staatsangehörigkeiten muss im Einzelfall geprüft werden, ob das Heimatrecht des Kindes vor der statusbegründenden Vaterschaftsanerkennung eine Zustimmung der Mutter zur Vaterschaftsanerkennung kennt.

Elterliche Sorge

Die elterliche Sorge beurteilt sich nach dem Recht des Staates, in dem sich das Kind gewöhnlich aufhält. In Sri Lanka hat bei unverheirateten Eltern die Mutter das alleinige Sorgerecht, gemeinsame Sorge kann nicht erworben werden.

Eine Beurkundung der Sorgeerklärung nach deutschem Recht in der Botschaft kann nicht erfolgen, da deutsches Recht bei gewöhnlichem Aufenthalt des Kindes im Ausland nicht anwendbar ist und durch die Erklärungen ein Rechtsschein erzeugt wird, der der Sorgerechtslage in Sri Lanka nicht entspricht. Die Sorgeerklärung entfaltet mangels gewöhnlichen Aufenthaltes des Kindes in Deutschland auch keine Rechtswirksamkeit für den deutschen Rechtsbereich.

Wenn das Kind durch Umzug nach Deutschland seinen gewöhnlichen Aufenthalt nach Deutschland verlegt, kann dann, wenn gewünscht, vor den zuständigen deutschen Behörden (Standesamt oder Jugendamt) eine Sorgerechterklärung abgegeben werden.

Das Namensrecht in Deutschland und Sri Lanka unterscheidet sich stark. Rechtliche Schlussfolgerungen von sri-lankischen Stellen und entsprechende Eintragungen in sri-lankischen Urkunden wirken in der Regel nicht automatisch auch für den deutschen Rechtsbereich. Das führt dazu, dass Kinder nicht selten in sri-lankischen Dokumenten einen anderen Namen tragen, als nach deutschem Recht.

Wegen des alleinigen Sorgerechts der Mutter bei nicht verheirateten Eltern trägt das Kind nach deutschem Recht automatisch den Namen der Mutter. Wünschen Sie, dass das Kind im deutschen Rechtsbereich den Namen des Vaters trägt, ist bei nicht verheirateten Eltern grundsätzlich eine Namenserklärung nach deutschem Recht erforderlich.

Informationen zur möglichen Rechtswahlmöglichkeit

Hat eines der Elternteile nicht (nur) die deutsche Staatsangehörigkeit, ist es möglich, die Namensführung durch Erklärung einem anderen Recht zu unterstellen. Zur Auswahl stehen grundsätzlich die Namensrechte aller Länder, deren Staatsangehörigkeit(en) mindestens ein Elternteil hat. Dies ist allerdings nur möglich, wenn das Kind diesen Namen nachweislich in diesem Recht führt (bspw. in Ausweisdokumenten). Diese Rechtswahl kann für ein Kind nur einmal abgegeben werden. Sie entfaltet keine Bindungswirkung für andere Kinder, müsste also bei weiteren Kindern jeweils auch für diese abgegeben werden.
Haben beide Eltern nur die deutsche Staatsangehörigkeit, kann eine vom deutschen Recht abweichende Namensführung nicht erwirkt werden. Dies ist selbst dann der Fall, wenn dieser Name in die sri-lankische Geburtsurkunde des Kindes eingetragen worden sein sollte.

Wenn die alleinsorgeberechtigte Mutter den Namen des Partners als Familiennamen erteilen will, muss dieser der Erteilung zustimmen. Ab einem gewissen Alter muss das Kind beteiligt werden oder kann es die Erklärung nur noch selbst mit Einwilligung der Eltern abgeben. Die Unterschriften unter der Namenserklärung müssen beglaubigt werden, das heißt, dass beide Elternteile sowie ggfs. das Kind zum Termin in der Botschaft persönlich vorsprechen müssen.

Für die Namensänderung sind in Deutschland Standesämter zuständig. Deshalb wird die Namenserklärung erst mit Zugang beim zuständigen deutschen Standesamt wirksam, da deutsche Auslandsvertretungen keine standesamtlichen Befugnisse haben.

Die Namensbestimmung oder -änderung ist nach Aufnahme der Namenserklärung erst abgeschlossen, wenn das zuständige deutsche Standesamt die Namensführung bestätigt.

Zuständig ist das Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich die betreffende Person oder die antragstellende Person ihren aktuellen oder letzten Wohnsitz in Deutschland hat bzw. hatte.

In der Botschaft fallen Gebühren für die Beglaubigung der Unterschrift(en) und der Beglaubigung von Kopien an (s. Abschnitt 6)

Ist Ihr Antrag vollständig, wird er für Sie von der Botschaft an das zuständige Standesamt gesandt. Unvollständige Anträge werden nicht an die Standesämter weitergeleitet.

Das Standesamt erhebt gesondert Gebühren für seine Amtshandlungen. Je nach Amtshandlung und Kommune, ggf. auch nach Aufwand der Amtshandlung kann diese Gebühr einen unteren dreistelligen Betrag pro Nachbeurkundungsantrag erreichen (s. Abschnitt 6). Die Gebühren sind erst nach Aufforderung durch das Standesamt und direkt beim zuständigen Standesamt zu begleichen.

Termin und notwendige Unterlagen:

Zur Vorprüfung Ihrer Unterlagen und zur Terminvergabe übersenden Sie die nachfolgenden Unterlagen sowie das ausgefüllte Antragsformular (s. Downloads am Ende dieser Seite) bitte vorab per Scan an info@colo.diplo.de .

Alle erforderlichen Dokumente und Unterlagen sind im Original oder in beglaubigter Kopie (mit originalem Beglaubigungsvermerk einer deutschen Stelle) bei Ihrem Termin vorzulegen. Fremdsprachige Urkunden müssen von einer/einem vereidigten/r Übersetzer/in ins Deutsche übersetzt werden, selbst erstelle Übersetzungen können nicht akzeptiert werden.

  1. Geburtsurkunde des Kindes
  2. Geburtsurkunde der Mutter
  3. Geburtsurkunde des Vaters
  4. gültiges Ausweisdokument des Vaters
  5. gültiges Ausweisdokument der Mutter
  6. Angaben zum aktuellen oder letzten Wohnsitz in Deutschland der betreffenden oder antragstellenden Person(en) (z.B. Abmeldebescheinigung oder Meldebescheinigung)
  7. ggf. Unterlagen zu Geschwisterkindern (z.B. Geburtsurkunde, ggf. Namensbescheinigung)

Diese Auflistung ist unter Umständen nicht abschließend. Im Einzelfall können zusätzliche Unterlagen bei Antragstellung erforderlich sein oder vom deutschen Standesamt nachgefordert werden.

Ein solcher Antrag kann ggfs. für den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit erforderlich sein (s. Abschnitt 1). Ansonsten besteht keine Pflicht, die Geburt im deutschen Geburtenregister beurkunden zu lassen. Bei nicht miteinander verheirateten Eltern, deren Kinder in Sri Lanka geboren werden, ist es wegen der potentiellen Unsicherheit bezüglich der väterlichen Abstammung in der Regel sinnvoll, die Nachbeurkundung der Geburt in einem deutschen Personenstandsregister zu beantragen. Außerdem empfiehlt sich dieser Antrag, weil Ihnen das zuständige deutsche Standesamt nach Abschluss der Beurkundung eine deutsche Geburtsurkunde ausstellen kann. Etwaige Übersetzungen und Beglaubigungen der ausländischen Geburtsurkunde entfielen somit. Sie können die eventuell erforderliche Namenserklärung (s. Abschnitt 4) mit einem Antrag auf Beurkundung der Geburt in Deutschland verbinden.

Der Umfang der notwendigen Dokumente ist für die Beurkundung der Geburt im deutschen Geburtenregister und für eine Namenserklärung gleich. Bitte übersenden Sie die unten genannten Unterlagen sowie das ausgefüllte Antragsformular (s. Downloads an Ende dieser Seite) zur Vorprüfung und zur Terminvergabe bitte vorab per Scan an info@colo.diplo.de .

Alle erforderlichen Dokumente und Unterlagen sind im Original oder in beglaubigter Kopie (mit originalem Beglaubigungsvermerk einer deutschen Stelle) bei Ihrem Termin vorzulegen. Fremdsprachige Urkunden müssen von einer/einem vereidigten/r Übersetzer/in ins Deutsche übersetzt werden, selbst erstelle Übersetzungen können nicht akzeptiert werden.

1. Geburtsurkunde des Kindes

2. Geburtsurkunde der Mutter

3. Geburtsurkunde des Vaters

4. gültiges Ausweisdokument des Vaters

5. gültiges Ausweisdokument der Mutter

6. Angaben zum aktuellen oder letzten Wohnsitz in Deutschland der betreffenden oder antragstellenden Person(en) (z.B. Abmeldebescheinigung oder Meldebescheinigung)

7. ggf. Unterlagen zu Geschwisterkindern (z.B. Geburtsurkunde, ggf. Namensbescheinigung)

Diese Auflistung ist unter Umständen nicht abschließend. Im Einzelfall können zusätzliche Unterlagen bei Antragstellung erforderlich sein oder vom deutschen Standesamt nachgefordert werden.

Bei der Botschaft:
Die Gebühr für die Beglaubigung der Unterschrift für eine Namenserklärung beträgt gemäß Ziffer I.5.1.1. der Besonderen Gebührenverordnung AA - AABGebV 79,57 Euro und für einen Antrag auf Nachbeurkundung der Geburt ohne Namensbestimmung gem. I.5.1.2 56,43 Euro (im aktuellen Rupie-Gegenwert, zahlbar per Kreditkarte oder in bar). Weitere Gebühren fallen gemäß Ziffer I.5.1.3. AABGebV für die Beglaubigung von Fotokopien an.

Beim deutschen Standesamt:
Je nach zuständigem Standesamt, werden abweichende Gebühren erhoben. Die unten aufgeführten Beträge stellen daher nur eine ungefähre Orientierung dar:

  • Entgegennahme einer Geburtsnamenserklärung: zumeist kostenlos
  • Ausstellung einer Bescheinigung über die Wirksamkeit einer Namenserklärung: 10 bis 15 €
  • Beurkundung der Geburt: 40 bis 300 €
  • Ausstellung einer Geburtsurkunde: 10 bis 15 €

Sie können an dem gleichen Tag an dem Sie die Namenserklärung abgeben bzw. den Antrag auf Beurkundung der Auslandsgeburt stellen, einen Passtermin buchen und den Passantrag stellen. Bitte beachten Sie jedoch, dass die Bearbeitung des Antrags erst aufgenommen werden kann, wenn das zuständige Standesamt die Namensführung nach deutschem Recht bestätigt hat (sofern eine Namenserklärung abgegeben wurde). Die Terminbuchung für einen Passtermin erfolgt online, bitte beachten Sie auch die allgemeinen Informationen auf der Passseite Pässe und Ausweise

Download Antragsformulare

Antragsformular Namenserklärung für minderjähriges Kind Namenserklärung minderjähriges Kind

Antrag auf Beurkundung einer Auslandsgeburt (ggfs. inkl. Namenserklärung)Antrag auf Beurkundung einer Auslandsgeburt

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